Wenn Sie im Firmenadressen-Shop die Adressen Ihrer Zielgruppe einkaufen, erhalten Sie nicht automatisch alle Rechte, um diese Firmenadressen auch uneingeschränkt für Werbezwecke zu verwenden.
Von unserer Seite erhalten Sie ein zeitlich uneingeschränktes Nutzungsrecht. Auch für die Häufigkeit der Nutzung Ihrer gekauften Firmenadressen gibt es keine Einschränkungen. Die Verantwortung für Werbeeinwilligungen und die DSGVO-konforme Nutzung der Daten liegt aber bei Ihnen. Um Sie bei diesen Themen zu unterstützen, geben wir Ihnen hier einen Einblick in die Gesetze, die für den Einsatz von Firmenadressen relevant sind. Unsere Informationen können allerdings keine Rechtsberatung ersetzen.
Werbeeinwilligungen und das UWG
Das wichtigste Thema für den rechtlich korrekten Einsatz von gekauften Firmenadressen sind Werbeeinwilligungen. Dazu schauen wir uns den Paragraf 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, an.
Das UWG betrachtet Werbung per Direktmarketing ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen in den meisten Fällen als unzumutbare Belästigung. Genau genommen sind nur Werbebriefe auch ohne jegliche Form einer Werbeeinwilligung unproblematisch.
Für Werbung per E-Mail benötigen Sie in jedem Fall eine Werbeeinwilligung, besser sogar ein so genanntes Double-Opt-In. Für Telefonmarketing sind ebenfalls die vorherigen Einwilligungen der Betroffenen notwendig. Nur im Fall von Telefonwerbung an Firmen gilt die Ausnahme, dass eine mutmaßliche Einwilligung genügen kann. Das ist also eine Grauzone.
Datenverarbeitung gemäß der DSGVO
In der DSGVO gibt es verschiedene Stellen, welche die Verarbeitung von Daten für Direktmarketing unterstützen. Besonders hervorzuheben sind der Erwägungsgrund 47 und der Artikel 6, Absatz f.
Hier wird Direktmarketing als berechtigtes Interesse eingestuft und ein berechtigtes Interesse kann wiederum eine ausreichende Grundlage für die Verarbeitung von Daten sein, auch wenn keine explizite Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
Wichtig ist nur, dass Sie im ersten Anschreiben Ihrer Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen nachkommen. Mit dem Werbeschreiben informieren Sie die Betroffenen quasi automatisch über die Speicherung ihrer Daten. Geben Sie zudem eine einfache Möglichkeit zur Abmeldung von weiteren Aktionen und geben Sie die Quelle für die Adresse an, damit sich der Empfänger ggfs. auch dort von der weiteren Verwendung seiner Daten abmelden kann.
Habe ich in der Praxis rechtliche Konsequenzen zu befürchten?
Es gab noch kein DSGVO-Urteil gegen ein Unternehmen, das Firmenadressen für Werbezwecke gekauft hat. Bisher gab es nur ein Urteil gegen einen Adresshändler, aber da ging es nicht um den Handel mit Firmenadressen, sondern lediglich um die Unterlassung der Auskunftspflicht seitens des Händlers.
Wenn sich ein Empfänger durch Ihre Werbung gestört fühlt, sendet er in der Regel ein Auskunftsersuchen, das mit der Bitte um Löschung seiner Daten verbunden ist. In dem Fall sollten Sie dem Betroffenen ehrlich Auskunft über die Herkunft und Verwendung seiner Daten geben und seinem Wunsch nach Löschung nachkommen. Dann haben Sie nichts zu befürchten.
Wenn Sie z.B. Werbung per E-Mail ohne Werbeeinwilligung versenden, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie eine oder mehrere anwaltliche Abmahnungen von Empfängern erhalten. Das kann schnell teuer werden, weil eine einzelne Abmahnung oft schon über 100,- € kostet.
Bei unerwünschter Telefonwerbung bei Firmen können sich die Parteien hingegen oft ohne Anwalt einig werden. Zudem wird diese deutlich seltener beanstandet.